{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-144_2018-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_144_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_144", "Checksum": "4c28b447da9bcc1b9cfdde795b4d79cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.10.2018 105 2018 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:57:55", "Checksum": "7e6c38a7ae2ad3f5a569aed8ebb94324", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.3.2. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG enthalten unter Ziff. II einen Posten für verschiedene Auslagen:\nStehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt,\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\nArzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc.\nbevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des\nExistenzminimums Rechnung zu tragen. Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der\nüblichen Selbstmedikation enthalten. Gegebenenfalls kann bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden. Gleiches gilt,\nwenn solche Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine\nÄnderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.\nEinzelne Kompensationen können ihm auch aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge ausbezahlt werden. Mehrausgaben sind von ihm nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich\nist, zumindest glaubhaft zu machen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 32 m.w.H.).\n\nDer Beschwerdeführer reichte Aufgebote für Untersuchungen und Kontrollen im Inselspital sowie\nzwei ärztliche Atteste ein, die belegen, dass seine Ehefrau und er lebenslang auf Medikamente\nangewiesen sind. Mit den eingereichten Dokumenten belegt er jedoch die monatlichen Kosten für\nMedikamente, welche nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, und die Wegspesen nicht. Wie\ndas Betreibungsamt zutreffend ausführt, kann der Beschwerdeführer die effektiven Kosten für\nMedikamente, Arztvisiten, Franchise etc. geltend machen und nach Prüfung werden die Kosten\nzurückerstattet werden. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.\n\n2.4.\n\n2.4.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er unterstütze Kinder im Kongo, welche ohne\ndiese finanzielle Unterstützung ihre Grundbedürfnisse nicht decken könnten.\n\nDas Betreibungsamt erläutert, aus den eingereichten Dokumenten sei nicht ersichtlich, wie viele\nKinder der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Kongo hätten. Auch sei deren Alter unbekannt.\nAus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vollständigen Namen,\nGeburtsdaten und Urkunden einzureichen.\n\n2.4.2. Nach Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, die der\nSchuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung\nnachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung\nleisten wird, zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen. Dem Betreibungsamt sind für solche\nBeiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Gemäss den bis 2009 geltenden\nRichtlinien der Konferenz gehörten auch rechtlich oder ausnahmsweise moralisch geschuldete\nUnterstützungsbeiträge zum Existenzminimum. Sie sind nicht mehr in den heute in Kraft stehenden Richtlinien aufgeführt. Dieser Empfehlung fehlte nach Meinung von VONDER MÜHLL bei den\nheute gegebenen rechtlichen und sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt. Einmal könne es fraglos ausschliesslich in besonderen, seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen, bloss moralisch,\nauf keine gesetzlich abgestützte Pflicht begründete Unterstützung dem gesetzlichen Anspruch der\nBetreibungsgläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen vorgehen zu lassen. Aber auch der\nfamilienrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten in auf- und absteigender Linie\nunterliege seit der am 1.1.2000 in Kraft getretenen ZGB-Änderung nur, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Nach VONDER MÜHLL lebt ein Schuldner, der einer Einkommenspfändung unterliegt,\nper se nicht in günstigen, d.h. sogenannt hablichen finanziellen Verhältnissen; es sei denn, die\nPfändung könne auch mit Einschluss der Unterstützungen binnen weniger Monate abgeschlossen\nwerden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 29 m.w.H.).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\nDer Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Geburts- und Sterbeurkunden verschiedener\nPersonen sowie Dokumente betreffend die Adoption seines im Jahr 1996 geborenen Neffen bei.\nAuch reichte er einen Beleg einer Geldüberweisung in den Kongo ein, wobei es sich um eine Überweisung zugunsten der Mutter seines Neffen zu handeln scheint. Aufgrund der eingereichten\nUnterlagen kann somit nicht abschliessend beurteilt werden, wie viele Kinder der Beschwerdeführer im Kongo unterstützt, in welchem Verhältnis er zu diesen steht und wie alt sie sind. Es\nscheint sich nicht um rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zu handeln und mit VONDER MÜHLL\nist davon auszugehen, dass eine solche moralisch begründete Unterstützung dem gesetzlichen\nAnspruch des Betreibungsgläubigers auf Befriedigung seiner Forderung nicht vorgehen darf.\nFolglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n3.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 25. Oktober 2018/fju\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}