{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-144_2018-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_144_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_144", "Checksum": "4c28b447da9bcc1b9cfdde795b4d79cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.10.2018 105 2018 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:57:55", "Checksum": "7e6c38a7ae2ad3f5a569aed8ebb94324", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1. Es darf nur jener Einkommensteil gepfändet werden, welcher nach dem Ermessen des\nBetreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (vgl.\nArt. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum\nbezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist\ndie verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren\nAnwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Dabei ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des\nSchuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist\nes möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21; vgl. auch WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 21 ff.).\n\n2.2.\n\n2.2.1. In Bezug auf die Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung des Sohnes des\nBeschwerdeführers zog das Betreibungsamt – wie obenstehend ausgeführt – seine Verfügung in\nWiedererwägung und rechnete einen Betrag von CHF 200.- (CHF 140.- für das Mittagessen und\nCHF 60.- für den öffentlichen Verkehr) an. Der Beschwerdeführer macht weitere Kosten für seinen\nSohn geltend, nämlich CHF 200.- pro Monat für Nachhilfestunden in Mathematik und Deutsch\nsowie Kosten in nichtbestimmter Höhe für schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeiten.\n\nDas Betreibungsamt erklärt diesbezüglich, dass weitere private Aktivitäten des Sohns in dessen\nGrundbetrag von CHF 600.- enthalten seien, weshalb diese bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt würden.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\n2.2.2. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums\n(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der\nSchweiz vom 1. Juli 2009 deckt der Grundbetrag grundsätzlich die Posten Nahrung, Kleidung und\nWäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Ebenfalls aus diesem Grundbetrag bezahlt werden müssen die Kosten für\nHobbies und Freizeitbeschäftigungen aller Art (Urteil BGer 5A_696/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1;\n5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4; BGE 128 III 337 E. 3c). Grundsätzlich besteht der\nAnspruch des Schuldners um Aufnahme des Kinderzuschlages nur bis zur Volljährigkeit des\nKindes. Hat es mit Erreichen der Volljährigkeit seine Lehre oder laufende Schuldbildung noch nicht\nvollendet, muss das Betreibungsamt den Kinderzuschlag bis zu dessen Abschluss weiterhin\nberücksichtigen (WINKLER, Art. 93 N. 34; VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 24). Für sämtliche Zuschläge\nzu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen,\nwenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv\nbezahlt (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN\nKOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39).\n\nDem Betreibungsamt ist zuzustimmen, wenn es ausführt, private Aktivitäten des Sohnes seien im\nGrundbetrag enthalten und könnten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zusätzlich\nberücksichtigt werden. Sollte es sich entgegen der Annahme des Betreibungsamtes nicht um\nprivate Aktivitäten, sondern tatsächlich um schulische Aktivitäten ausserhalb der Schulzeit handeln\nwie der Beschwerdeführer vorbringt, belegt dieser nicht, dass diese Kosten auch effektiv bezahlt\nwerden. In Bezug auf die Nachhilfestunden kann die Frage, ob solche Kosten für ein volljähriges\nKind, welches die Schulbildung noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen sind, offen gelassen\nwerden, da der Beschwerdeführer auch deren tatsächliche Leistung nicht nachweist. Die\nBeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n2.3.\n\n2.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Kosten für seine Medikamente und den Weg ins\nInselspital seien nicht berücksichtigt worden. Für Kontrollen und Behandlungen in Zusammenhang\nmit seiner chronischen Muskelerkrankung müsse er sich regelmässig ins Inselspital nach Bern\nbegeben. Er müsse jeden Tag und für den Rest seines Lebens Medikamente einnehmen, die er\njeden Monat selber bezahle, bevor die hierfür anfallenden Kosten von seiner Krankenkasse übernommen würden.\n\nHierzu führt das Betreibungsamt aus, für die Wegspesen habe der Beschwerdeführer jeweils Ende\nMonat eine Auflistung der Arztbesuche unter Beilage des Aufgebotes einzureichen. Das Gesuch\nwürde sodann geprüft und die Kosten entsprechend zurückerstattet. Auch für die gemäss ärztlichem Attest benötigten Medikamente sei jeweils Ende Monat ein entsprechendes Gesuch zu\nstellen, woraufhin die effektiven Kosten der Selbstbehalte geprüft und eine Rückerstattung vorgenommen würde. Das Betreibungsamt rechne beim monatlichen Existenzminimum keine Pauschalbeträge für Krankheitskosten an, aber die effektiven Kosten könnten jeweils geltend gemacht\nwerden.\n\n"}