{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-10-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-144_2018-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_144_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64160681a31d5c4f67a1c273c45eebe2d4104e9d678b2cc86d537582a320c1e31ae2ceb1c0cf220f72b5ec0aeef2db1a31c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_144", "Checksum": "4c28b447da9bcc1b9cfdde795b4d79cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.10.2018 105 2018 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:57:55", "Checksum": "7e6c38a7ae2ad3f5a569aed8ebb94324", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2018 105 2018 144\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 144\n\nUrteil vom 25. Oktober 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 8. September 2018 gegen die Verfügungen des\nBetreibungsamtes des Sensebezirks vom 24. August 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nAm 24. August 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit\nBeschwerde vom 7. September 2018 (Postaufgabe: 8. September 2018) focht A.________ die\nPfändungsurkunde bzw. die Verfügung der Lohnpfändung an. Er beanstandete, bei der Berechnung der pfändbaren Quote seien gewisse Auslagen nicht berücksichtigt worden und reichte\nBeweismittel ein.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 führte das Betreibungsamt aus, die Pfändungsurkunde gegen den Schuldner A.________ sei am 24. August 2018 aufgrund der vorliegenden\nAngaben und Unterlagen erstellt worden. Mit Verfügung vom gleichen Tag sei das Existenzminimum neu festgesetzt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5\ndes Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2. Die Pfändungsurkunde und die Verfügung der Lohnpfändung vom 24. August 2018 wurden\ndem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 3. September 2018 zugestellt. Das Betreibungsamt erklärt in seiner Stellungnahme, die zehntägige Frist sei eingehalten worden. Somit\nerfolgte die am 8. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die\nBeschwerde enthält zudem sowohl einen Antrag als auch eine kurze Begründung; sie genügt\ndiesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist\nfolglich einzutreten.\n\n1.3. Mit der Neuberechnung des Existenzminimums bzw. der pfändbaren Quote sowie der\nVerfügung vom 24. September 2018 machte das Betreibungsamt von seiner Möglichkeit nach\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\nArt. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch, die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in\nWiedererwägung ziehen zu können. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen\nworden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 61 ff.; DIETH/WOHL, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014,\nArt. 17 N. 34 ff.; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3).\n\nVorliegend hat das Betreibungsamt in der neuen Berechnung einen Betrag in Höhe von CHF 200.-\nfür die Kosten für den Transport und die auswärtige Verpflegung des Sohnes des Beschwerdeführers angerechnet. Den übrigen Begehren des Beschwerdeführers wurde nicht entsprochen. Auf\ndie Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2.\n\nIn seiner Beschwerde vom 8. September 2018 beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene\nPunkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums und beantragt die Aufhebung der Verfügungen vom 24. August 2018.\n\n"}