Für diesen Einwand ist es allerdings im Zeitpunkt der Pfändung zu spät, basiert doch diese auf einem rechtskräftigen und vollsteckbaren Rechtsöffnungsentscheid vom 9. April 2018. In diesem Verfahren hat der Gerichtspräsident gegebenenfalls – auf Antrag des Schuldners – geprüft, ob der eingereichte Rechtsöffnungstitel, vorliegend offensichtlich ein Gerichtsurteil, welches den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 450.- für seine beiden Kinder verurteilt, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Anlässlich des Pfändungsvollzugs ist nicht darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).