2.2. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Die Pfändung wurde vorliegend am 3. September 2018 vorgenommen und wird als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht allerdings geltend, der vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Betrag, für den die Pfändung vollzogen wird, sei zu hoch berechnet und es sei ein gerichtliches Abänderungsverfahren hängig. Für diesen Einwand ist es allerdings im Zeitpunkt der Pfändung zu spät, basiert doch diese auf einem rechtskräftigen und vollsteckbaren Rechtsöffnungsentscheid vom 9. April 2018.