1.2. Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 1 vom 3. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 4. September 2018 zugestellt, so dass die am 9. September 2018 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem einen Antrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit die Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrages und damit die konkrete Festsetzung seines Existenzminimums beanstandet; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. 2.