Am 3. September 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit Beschwerde vom 9. September 2018 focht A.________ die Pfändungsurkunde an und beantragt die Revision des Pfändungsvollzugs. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Pfändungsurkunde gegen den Schuldner A.________ sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen korrekt erstellt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1.