{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-10-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-142_2018-10-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_142_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416b0bcd951f7d2df5097b64c208c97634c6a2cdb06fd55d189447aa53a094791a56ddd065347decae0d481ba6bc727196&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6416b0bcd951f7d2df5097b64c208c97634c6a2cdb06fd55d189447aa53a094791a56ddd065347decae0d481ba6bc727196&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_142", "Checksum": "1c450c8c5ba41053090b863557358012"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.10.2018 105 2018 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 30.10.2018 105 2018 142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:58:34", "Checksum": "102967d1e994a1d4ac3ccd107d9f3f78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.10.2018 105 2018 142\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 142\n\nUrteil vom 30. Oktober 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Silvia Aguirre\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung\n\nBeschwerde vom 9. September 2018 gegen die Pfändungsurkunde\nvom 3. September 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nAm 3. September 2018 setzte das Betreibungsamt des Sensebezirks das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum von A.________ fest und verfügte gleichentags eine Lohnpfändung. Mit\nBeschwerde vom 9. September 2018 focht A.________ die Pfändungsurkunde an und beantragt\ndie Revision des Pfändungsvollzugs.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 21. September 2018 führt das Betreibungsamt aus, die Pfändungsurkunde gegen den Schuldner A.________ sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen korrekt erstellt worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nsei.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5\ndes Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom\n12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht\nbetreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss\ninnert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis\nerhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nAus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was\ndaran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und\nausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber\nmuss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten\nkann nicht darauf eingetreten werden.\n\n1.2. Die Pfändungsurkunde der Gruppe Nr. 1 vom 3. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 4. September 2018 zugestellt, so dass die am 9. September 2018 erhobene\nBeschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde enthält zudem einen\nAntrag und aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer implizit\ndie Pfändung an sich als auch die Höhe des gepfändeten Betrages und damit die konkrete\nFestsetzung seines Existenzminimums beanstandet; sie genügt diesbezüglich den Anforderungen,\ndie an eine Laienbeschwerde gestellt werden können.\n\n2.\n\n2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Revision der Lohnpfändung. Er bringt vor, im Kanton\nBern laufe ein Abänderungsverfahren, das seine Einkommens- und Vermögenssituation realistisch\nbelege. Zwei solche Abänderungsverfahren seien von der Gegenpartei bereits ungerechtfertigt\nabgewiesen worden, weshalb das Verfahren einmal mehr vor dem Obergericht hängig sei. Dort\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\nwürde ein höchstmöglicher Unterhaltsbeitrag von rund CHF 100.- pro Kind vorgeschlagen. Ebenso\nsei die neue Ausbildungssituation seines Sohnes B.________ nicht berücksichtigt worden; diese\nmüsse vorgängig neu berechnet werden.\n\n2.2. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der\nPfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung. Die Pfändung wurde vorliegend\nam 3. September 2018 vorgenommen und wird als solche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht allerdings geltend, der vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Betrag, für den die\nPfändung vollzogen wird, sei zu hoch berechnet und es sei ein gerichtliches Abänderungsverfahren hängig. Für diesen Einwand ist es allerdings im Zeitpunkt der Pfändung zu spät, basiert\ndoch diese auf einem rechtskräftigen und vollsteckbaren Rechtsöffnungsentscheid vom 9. April\n2018. In diesem Verfahren hat der Gerichtspräsident gegebenenfalls – auf Antrag des Schuldners\n– geprüft, ob der eingereichte Rechtsöffnungstitel, vorliegend offensichtlich ein Gerichtsurteil,\nwelches den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 450.- für seine\nbeiden Kinder verurteilt, rechtskräftig und vollstreckbar ist. Anlässlich des Pfändungsvollzugs ist\nnicht darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n3.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\n"}