Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. III. Zustellung.