3.2. Auch in diesem Punkt handelte das Betreibungsamt in Konformität mit der geltenden Praxis. Die stille Lohnpfändung – auf die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – erfordert unter anderem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe (Urteil BGer Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 45). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.