Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die stille Lohnpfändung sei nicht vorgenommen worden, obschon ihm diese ab Antreten einer neuen Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei. 3.1. Dem entgegnet das Betreibungsamt, der Beschwerdeführer habe eine stille Lohnpfändung zwar beantragt, es habe ihr jedoch nur ein Gläubiger zugestimmt, weshalb die Lohnpfändung direkt der Arbeitgeberin zugestellt worden sei.