2.2. Die Berechnung des Betreibungsamts erscheint nachvollziehbar und der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, inwiefern diese fehlerhaft sein sollte. So entspricht insbesondere auch die Begründung der höchstzulässigen Leasingrate der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Fall eines Leasings zu teurer Kompetenzgüter die Leasingraten von bedarfsgerechtem Kompetenzgut einzusetzen sind (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2, bestätigt in BGE 140 III 337 E. 5.2). Die Ausgaben des Beschwerdeführers für Strassensteuer und Versicherung wurden berücksichtigt. Die Berechnung des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 3.