2.1. Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme fest, es habe im August 2018 erfahren, dass der Beschwerdeführer für die B.________ SA arbeite. Da gegen ihn bereits eine Lohnpfändung am Laufen gewesen sei, habe es die Anzeige betreffend Lohnpfändung der neuen Arbeitgeberin und eine entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer habe beim Betreibungsamt eine Kopie der Beschwerde sowie Dokumente zur Anrechnung eingereicht, aufgrund derer die Neuberechnung (Existenzminimum von CHF 2'114.70 anstatt bisher CHF 1'625.-) vorgenommen worden sei.