Insoweit den Begehren des Beschwerdeführers dabei entsprochen wird, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wobei eine teilweise Gegenstandslosigkeit möglich ist (BGE 126 III 85 E. 3). Vorliegend hat das Betreibungsamt das Existenzminimum zwar höher angesetzt – was im Interesse des Beschwerdeführers liegt – es hat jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge nicht vollumfänglich berücksichtigt und auch die beantragte stille Lohnpfändung nicht vollzogen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.