1.4. Mit der Neuberechnung sowie der Verfügung vom 6. September 2018 machte das Betreibungsamt von seiner Möglichkeit der Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch, bei erhobener Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung neu zu verfügen. Insoweit den Begehren des Beschwerdeführers dabei entsprochen wird, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wobei eine teilweise Gegenstandslosigkeit möglich ist (BGE 126 III 85 E. 3).