Mindestens muss die Beschwerde aber einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Zwar formuliert der Beschwerdeführer kein ausdrückliches Rechtsbegehren, aus der Begründung sowie dem weiteren Inhalt seines Schreibens (Aufzählung seiner notwendigen Ausgaben) ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer eine Neuberechnung seines Existenzminimums bzw. die stille Lohnpfändung – und damit die Änderung der Verfügung vom 14. August 2018 – beantragt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 4