1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2018 zugestellt. Die am 22. August 2018 erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.