C. Am 10. September 2018 teilte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) mit, es habe aufgrund der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers eine Neuberechnung vorgenommen. Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte es das Existenzminimum neu auf CHF 2'114.70 fest und zeigte die Lohnpfändung erneut der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an. Zur Stellungnahme des Betreibungsamts sowie zur neu verfügten Lohnpfändung vom 6. September 2018 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Erwägungen 1.