{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-136_2018-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_136_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64114fd5378bc154c9fee6059d0c23a693bb18bbd8959a5d8feff579eac3e5030ca090be5bd0b7094f2a2efdb612fce3735&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64114fd5378bc154c9fee6059d0c23a693bb18bbd8959a5d8feff579eac3e5030ca090be5bd0b7094f2a2efdb612fce3735&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_136", "Checksum": "2f8c4cf9edf603aa73c49dfb828318b7"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2018 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.09.2018 105 2018 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.09.2018 105 2018 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:25:27", "Checksum": "2d5b5a5f89305b73ae41ecb56425f7d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.09.2018 105 2018 136\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.1. Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme fest, es habe im August 2018 erfahren,\ndass der Beschwerdeführer für die B.________ SA arbeite. Da gegen ihn bereits eine Lohnpfändung am Laufen gewesen sei, habe es die Anzeige betreffend Lohnpfändung der neuen\nArbeitgeberin und eine entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt. Der\nBeschwerdeführer habe beim Betreibungsamt eine Kopie der Beschwerde sowie Dokumente zur\nAnrechnung eingereicht, aufgrund derer die Neuberechnung (Existenzminimum von CHF 2'114.70\nanstatt bisher CHF 1'625.-) vorgenommen worden sei. Den Grundbetrag setzte es auf CHF 1'000.-\nfest, da sich eine Reduzierung aufgrund der Wohnverhältnisse (der Beschwerdeführer lebt mit\nseinem Bruder bei seinen Grosseltern) rechtfertige. Versicherung und Reisekosten für das Auto\ndes Beschwerdeführers seien in der Höhe von CHF 472.70 berücksichtigt worden (CHF 797.90 für\nBenzin, Versicherungen, Steuern und Leasing minus CHF 325.20 für Auslagenersatz des\nArbeitgebers). Beim Leasing anerkenne das Betreibungsamt höchsten einen monatlichen Betrag\nvon CHF 400.-, da dieser ausreiche, um ein \"normales\" Fahrzeug zu leasen.\n\n2.2. Die Berechnung des Betreibungsamts erscheint nachvollziehbar und der Beschwerdeführer\nbegründet nicht weiter, inwiefern diese fehlerhaft sein sollte. So entspricht insbesondere auch die\nBegründung der höchstzulässigen Leasingrate der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach\nim Fall eines Leasings zu teurer Kompetenzgüter die Leasingraten von bedarfsgerechtem\nKompetenzgut einzusetzen sind (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2, bestätigt in\nBGE 140 III 337 E. 5.2). Die Ausgaben des Beschwerdeführers für Strassensteuer und\nVersicherung wurden berücksichtigt. Die Berechnung des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.\n\n3.\n\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, die stille Lohnpfändung sei nicht vorgenommen\nworden, obschon ihm diese ab Antreten einer neuen Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei.\n\n3.1. Dem entgegnet das Betreibungsamt, der Beschwerdeführer habe eine stille Lohnpfändung\nzwar beantragt, es habe ihr jedoch nur ein Gläubiger zugestimmt, weshalb die Lohnpfändung\ndirekt der Arbeitgeberin zugestellt worden sei.\n\n3.2. Auch in diesem Punkt handelte das Betreibungsamt in Konformität mit der geltenden\nPraxis. Die stille Lohnpfändung – auf die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – erfordert unter\nanderem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe (Urteil BGer\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\n5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 45). Die Rüge des Beschwerdeführers ist\nunbegründet.\n\n4.\n\nIm Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nEs wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nEine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 25. September 2018/mpo\n\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n"}