{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-09-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-136_2018-09-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_136_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64114fd5378bc154c9fee6059d0c23a693bb18bbd8959a5d8feff579eac3e5030ca090be5bd0b7094f2a2efdb612fce3735&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64114fd5378bc154c9fee6059d0c23a693bb18bbd8959a5d8feff579eac3e5030ca090be5bd0b7094f2a2efdb612fce3735&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_136", "Checksum": "2f8c4cf9edf603aa73c49dfb828318b7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.09.2018 105 2018 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.09.2018 105 2018 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:01:42", "Checksum": "893244b1e4afdceb062aaa4f357e2402", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.09.2018 105 2018 136\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 136\n\nUrteil vom 25. September 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiber: Mischa Poffet\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG)\n\nBeschwerde vom 18. August 2018 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 14. August 2018 bzw. die\nWiedererwägung vom 6. September 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 14. August 2018 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks den Lohn\nvon A.________ in der das Existenzminimum von CHF 1'625.- übersteigenden Höhe gepfändet\nund die Lohnpfändung gleichentags dessen Arbeitgeberin, der B.________ SA, Zweigniederlassung, angezeigt.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am\n22. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und beanstandet die Berechnung seines\npfändbaren Einkommensteils sowie den Nichtvollzug in Form der stillen Lohnpfändung.\n\nC. Am 10. September 2018 teilte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das\nBetreibungsamt) mit, es habe aufgrund der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers eine\nNeuberechnung vorgenommen. Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte es das Existenzminimum neu auf CHF 2'114.70 fest und zeigte die Lohnpfändung erneut der Arbeitgeberin des\nBeschwerdeführers an.\n\nZur Stellungnahme des Betreibungsamts sowie zur neu verfügten Lohnpfändung vom\n6. September 2018 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs\n[AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine\nOrganisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).\n\n1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer\nvon der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend\nangefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2018 zugestellt. Die am\n22. August 2018 erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.\n\n1.3. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet,\nwas daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens muss die Beschwerde aber einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Zwar formuliert der Beschwerdeführer\nkein ausdrückliches Rechtsbegehren, aus der Begründung sowie dem weiteren Inhalt seines\nSchreibens (Aufzählung seiner notwendigen Ausgaben) ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass der\nBeschwerdeführer eine Neuberechnung seines Existenzminimums bzw. die stille Lohnpfändung –\nund damit die Änderung der Verfügung vom 14. August 2018 – beantragt.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\n1.4. Mit der Neuberechnung sowie der Verfügung vom 6. September 2018 machte das\nBetreibungsamt von seiner Möglichkeit der Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG\nGebrauch, bei erhobener Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung neu zu verfügen.\nInsoweit den Begehren des Beschwerdeführers dabei entsprochen wird, ist die Beschwerde als\ngegenstandslos abzuschreiben, wobei eine teilweise Gegenstandslosigkeit möglich ist (BGE 126\nIII 85 E. 3). Vorliegend hat das Betreibungsamt das Existenzminimum zwar höher angesetzt – was\nim Interesse des Beschwerdeführers liegt – es hat jedoch die vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Beträge nicht vollumfänglich berücksichtigt und auch die beantragte stille Lohnpfändung nicht vollzogen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n2.\n\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Betreibungsamts sei\nfalsch, da weder das Leasing noch die Autoversicherung berücksichtigt worden seien.\n\n"}