Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen daran ein Interesse hätten. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch in diesem Punkt weder konkrete materielle Anträge gestellt, noch sich zur Eingabe des Betreibungsamtes vom 24. August 2018 vernehmen lassen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die erwähnte Eingabe des Betreibungsamtes ihrem Informationsbedarf genügt. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.