Dazu kommt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise geheilt werden könnte, da der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie dem Betreibungsamt und die unterbliebene Information der Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint. Eine Rückweisung würde einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen daran ein Interesse hätten.