jene des Schuldners: Der materielle Bestand der Forderung ist nicht Gegenstand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfändungsverfahrens; der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner bleibt – den ursprünglichen Bestand der Forderung vorausgesetzt – unbeschadet der Höhe der Pfändungsquote bestehen. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesen Gründen abzuweisen.