Das Hauptinteresse des Gläubigers besteht denn auch in einer raschen Abwicklung des Betreibungsverfahrens und in der vollständigen Eintreibung seiner Forderung. Auf die Rechtsstellung des Gläubigers hat die Pfändungsurkunde einen weit weniger einschneidenden Einfluss als auf Kantonsgericht KG Seite 6 von 6