In der Betreibung auf Pfändung ist es der Gläubiger, der den Vollzug der Zwangsvollstreckung mit einem Begehren initiiert und somit bereits zu diesem Zeitpunkt angehört wird. Die anschliessend folgende Pfändung ist nach geltendem Recht ein zweckmässiges Verfahren, das hauptsächlich zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuldner stattfindet. Dem Gläubiger steht – bei Einreichen des Fortsetzungsbegehrens oder während der bereits laufenden Pfändung – etwa die Möglichkeit offen, das Betreibungsamt auf allfällige Vermögenswerte des Schuldners hinzuweisen. Das Ergebnis der Pfändung wird sodann in der Pfändungsurkunde festgehalten, welche dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt wird. Erhält