Gleiches gilt, wenn während der Pfändung grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen anfallen, die eine entsprechende zeitweise Erhöhung rechtfertigen. Erhält das Amt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Vom Gläubiger spricht das Gesetz nicht.