Im Bereich der Einkommenspfändung kommt dazu, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er die zum Existenzminimum gehörenden Beträge wie Miete und Krankenkassenprämien auch tatsächlich bezahlt. Es ist in der Praxis daher nicht ungewöhnlich, dass ein derartiger Nachweis erst nachträglich beigebracht wird. Gleiches gilt, wenn während der Pfändung grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen anfallen, die eine entsprechende zeitweise Erhöhung rechtfertigen.