2.4. Handlungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Pfändung haben nach dem Willen des Gesetzgebers rasch zu erfolgen. So hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Pfändung wird dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tage angekündigt (Art. 90 SchKG) und in der Regel sofort vollzogen. Besondere Mitwirkungsrechte des Gläubigers sieht das Gesetz in diesem Verfahrensstadium nicht vor. Im Bereich der Einkommenspfändung kommt dazu, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er die zum Existenzminimum gehörenden Beträge wie Miete und Krankenkassenprämien auch tatsächlich bezahlt.