Sollten tatsächlich Einwände seitens des Gläubigers bestehen, stehe es dem Betreibungsamt zu, die Revision in Wiedererwägung zu ziehen. Das Betreibungsamt stelle den Betreibungsparteien nach vollzogener Revision entweder eine abgeänderte Pfändungsurkunde zu oder es informiere mindestens mittels beschwerdefähiger Verfügung über die konkrete Veränderung (vgl. WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 83). Da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, genügt die in Art. 17 Abs. 4 SchKG vorgesehene Möglichkeit nach IQBAL