, in AJP 2004 S. 627, 631). WINKLER hält mit Verweis auf IQBAL fest, im Rahmen der Revision sei das rechtliche Gehör sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu gewähren. Seines Erachtens kann das rechtliche Gehör des Gläubigers allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen erst im Nachhinein eingeholt werden. Es sollte ausreichen, wenn das Betreibungsamt diesbezüglich einen Hinweis auf der abgeänderten Pfändungsurkunde anbringt. Sollten tatsächlich Einwände seitens des Gläubigers bestehen, stehe es dem Betreibungsamt zu, die Revision in Wiedererwägung zu ziehen.