Diese Ansicht vertrat auch die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden in ihrem Entscheid vom 1. April 1998 (vgl. AbR 1998/99 Nr. 30 S. 123). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft hielt in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 fest, dem Schuldner stehe grundsätzlich immer dann ein Äusserungsrecht zu, wenn er Gefahr laufe, dass seine Rechtsstellung im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung im Vergleich zum bisherigen Pfändungsakt durch den neuen Vollzug beeinträchtigt werden könnte. Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue Verhältnisse müsse mithin das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 246, 247).