In Bezug auf das rechtliche Gehör im Rahmen dieser mit der Revision 1994 ins Gesetz aufgenommenen Anpassung der Einkommenspfändung sah es die Botschaft als selbstverständlich an, dass bei der von Amtes wegen vorgenommenen Änderung des pfändbaren Betrages das rechtliche Gehör gewährt werden muss (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 83). Diese Ansicht vertrat auch die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden in ihrem Entscheid vom 1. April 1998 (vgl. AbR 1998/99 Nr. 30 S. 123).