fenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 36 BV müssen für die Beschränkungen von Grundrechten vier Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein genügend bestimmter und formell rechtmässiger Rechtssatz vorliegen, wobei für schwerwiegende Eingriffe ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, die Grundrechtseinschränkung muss einem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt des Grundrechts darf durch den Eingriff nicht verletzt werden. Kantonsgericht KG Seite 4 von 6