Dem hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 entgegen, der Gläubiger werde erst durch die Pfändungsurkunde über das Ergebnis der Pfändung in Kenntnis gesetzt, habe aber keinen Anspruch darauf, vorgängig über den Pfändungszeitpunkt informiert zu werden oder dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Die Revision der Einkommenspfändung erfolge nach den Regeln des Pfändungsvollzugs, weshalb der Gläubiger auch in diesem Fall erst mit der Anzeige der Revision und nicht vorweg informiert werde. Betreffend die Beweismittel bringt das Betreibungsamt unter Hinweis auf Art. 8a SchKG vor, diese seien dem Gläubiger nur auf Verlangen auszuhändigen.