1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018, mithin während der Betreibungsferien, zugestellt. Als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG entfaltet die Revision der Lohnpfändung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die am 6. August 2018 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht; sie genügt auch ansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2.