B. Am 6. Juni 2018 reichte die Schuldnerin dem Betreibungsamt diverse Belege ein, weshalb dieses ihr Erwerbseinkommen neu berechnete. In der Folge revidierte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 23. Juli 2018 die Einkommenspfändung und setzte die pfändbare Quote neu auf CHF 530.- fest. C. Gegen diese Einkommenspfändungsrevision erhoben A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) am 6. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen, die Revision der Einkommenspfändung sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen an das Betreibungsamt zurückzuweisen.