{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-130_2018-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_130", "Checksum": "20a2e6efbafa452747fe5ee2087fe571"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.11.2018 105 2018 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:56:15", "Checksum": "dcc948a8042f9c8b61ca068d77d411f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nMit VONDER MÜHLL ist daher davon auszugehen, dass die Anhörung des Gläubigers vor jeder\nReduktion des pfändbaren Betrages einen unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich\nbringen würde. Verfahrensökonomische Überlegungen bzw. Praktikabilitätserwägungen spielen in\nder Massenverwaltung, wozu zweifellos auch der Pfändungsvollzug durch die Betreibungsämter zu\nzählen ist, eine zentrale Rolle. Es entspricht dem öffentlichen Interesse, Verfahren beförderlich und\n– soweit möglich – kostengünstig zu erledigen. In der Betreibung auf Pfändung ist es der Gläubiger, der den Vollzug der Zwangsvollstreckung mit einem Begehren initiiert und somit bereits zu\ndiesem Zeitpunkt angehört wird. Die anschliessend folgende Pfändung ist nach geltendem Recht\nein zweckmässiges Verfahren, das hauptsächlich zwischen dem Betreibungsamt und dem Schuldner stattfindet. Dem Gläubiger steht – bei Einreichen des Fortsetzungsbegehrens oder während\nder bereits laufenden Pfändung – etwa die Möglichkeit offen, das Betreibungsamt auf allfällige\nVermögenswerte des Schuldners hinzuweisen. Das Ergebnis der Pfändung wird sodann in der\nPfändungsurkunde festgehalten, welche dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt wird. Erhält\ndas Betreibungsamt nach rechtskräftig verfügter Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich\ndie für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so\nhat es die Pfändung den neuen Verhältnissen anzupassen. Dabei soll im Sinne des Gesagten\nebenfalls möglichst rasch vorgegangen werden können, zumal unter Umständen nicht nur ein\neinzelner, sondern gleich mehrere, teils in verschiedenen Pfändungsgruppen vertretene Gläubiger\nan der Pfändung teilnehmen. Zudem dürften Änderungen der Lebensverhältnisse bzw. des\nEinkommens des Schuldners, welche eine Revision der Einkommenspfändung notwendig machen,\nregelmässig auftreten.\n\nDas Hauptinteresse des Gläubigers besteht denn auch in einer raschen Abwicklung des Betreibungsverfahrens und in der vollständigen Eintreibung seiner Forderung. Auf die Rechtsstellung\ndes Gläubigers hat die Pfändungsurkunde einen weit weniger einschneidenden Einfluss als auf\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 6\n\njene des Schuldners: Der materielle Bestand der Forderung ist nicht Gegenstand des zwangsvollstreckungsrechtlichen Pfändungsverfahrens; der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem\nSchuldner bleibt – den ursprünglichen Bestand der Forderung vorausgesetzt – unbeschadet der\nHöhe der Pfändungsquote bestehen. Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesen Gründen\nabzuweisen.\n\nDazu kommt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise geheilt werden könnte, da der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie dem Betreibungsamt und die\nunterbliebene Information der Beschwerdeführerinnen unter den genannten Umständen nicht als\neine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint. Eine\nRückweisung würde einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen daran ein Interesse hätten.\nDie Beschwerdeführerinnen haben jedoch in diesem Punkt weder konkrete materielle Anträge\ngestellt, noch sich zur Eingabe des Betreibungsamtes vom 24. August 2018 vernehmen lassen, so\ndass davon ausgegangen werden kann, dass die erwähnte Eingabe des Betreibungsamtes ihrem\nInformationsbedarf genügt.\n\n3.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es wird keine Parteientschädigung\nausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom\n17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 16. November 2018/mpo/fju\n\nDie Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:\n"}