{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-130_2018-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_130", "Checksum": "20a2e6efbafa452747fe5ee2087fe571"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.11.2018 105 2018 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:56:15", "Checksum": "dcc948a8042f9c8b61ca068d77d411f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nUnklar bleibt damit, ob auch dem Gläubiger das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Nach KREN\nKOSTKIEWICZ muss das rechtliche Gehör bei der Anpassung der Einkommenspfändung, welche in\nForm des Pfändungsvollzugs erfolgt, sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger gewährt\nwerden (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,\n2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 73). AMONN/WALTHER sprechen sich dafür aus, dass jede Partei Anspruch\ndarauf hat, vor einer Änderung zu ihren Ungunsten angehört zu werden (vgl. AMONN/WALTHER,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz 74). Auch gemäss\nIQBAL sind bei einer allfälligen Revision der Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG immer\ndiejenigen Personen anzuhören, für welche sich die Revision nachteilig auswirken könnte, werde\nmit der Festlegung der pfändbaren Quote doch eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die ganz\ngenau besage, mit welchem Betrag pro Monat gerechnet werden könne. Eine Änderung der\nEinkommenspfändung stelle einen Eingriff in diese berechtigten Erwartungen dar, welche nur unter\nnochmaliger Anhörung der Betroffenen, d.h. des Gläubigers und des Schuldners, erfolgen dürfe\n(vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, in ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht Band/Nr. 143, 2005, S. 52, 58). Nur\nausnahmsweise dürfe von einer Anhörung abgesehen werden (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung\n- Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstreckung vernachlässigt werden?, in AJP 2004\nS. 627, 631). WINKLER hält mit Verweis auf IQBAL fest, im Rahmen der Revision sei das rechtliche\nGehör sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zu gewähren. Seines Erachtens kann das\nrechtliche Gehör des Gläubigers allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen erst im Nachhinein eingeholt werden. Es sollte ausreichen, wenn das Betreibungsamt diesbezüglich einen\nHinweis auf der abgeänderten Pfändungsurkunde anbringt. Sollten tatsächlich Einwände seitens\ndes Gläubigers bestehen, stehe es dem Betreibungsamt zu, die Revision in Wiedererwägung zu\nziehen. Das Betreibungsamt stelle den Betreibungsparteien nach vollzogener Revision entweder\neine abgeänderte Pfändungsurkunde zu oder es informiere mindestens mittels beschwerdefähiger\nVerfügung über die konkrete Veränderung (vgl. WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 83). Da kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, genügt die in Art. 17 Abs. 4 SchKG vorgesehene Möglichkeit nach IQBAL klarerweise\nnicht, um die fehlende Anhörung der Gläubigerin auszugleichen (IQBAL, SchKG und Verfassung -\nuntersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 64). Die geäusserten\nMeinungen, wonach jede Partei – also auch die Gläubiger – Anspruch auf Anhörung hätten, wenn\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 6\n\ndie Einkommenspfändung zu ihren Ungunsten revidiert werde, geht nach Erachten VONDER\nMÜHLLs zu weit. Es würde in der Praxis völlig unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich\nbringen, wenn die Gläubiger vor jeder Reduktion des pfändbaren Betrages begrüsst werden\nmüssten (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 56). Solchen verfahrensökonomischen Überlegungen dürfen\ngemäss IQBAL kein allzu erhöhtes Gewicht beigemessen werden; eine Einschränkung des Gehörsanspruchs aus reinen Praktikabilitätserwägungen seien demnach nicht zulässig (IQBAL, SchKG\nund Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, S. 52, 63).\n\n2.4. Handlungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Pfändung haben nach dem\nWillen des Gesetzgebers rasch zu erfolgen. So hat das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich\nnach Empfang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Pfändung wird dem\nSchuldner spätestens am vorhergehenden Tage angekündigt (Art. 90 SchKG) und in der Regel\nsofort vollzogen. Besondere Mitwirkungsrechte des Gläubigers sieht das Gesetz in diesem Verfahrensstadium nicht vor. Im Bereich der Einkommenspfändung kommt dazu, dass der Schuldner\nnachweisen muss, dass er die zum Existenzminimum gehörenden Beträge wie Miete und\nKrankenkassenprämien auch tatsächlich bezahlt. Es ist in der Praxis daher nicht ungewöhnlich,\ndass ein derartiger Nachweis erst nachträglich beigebracht wird. Gleiches gilt, wenn während der\nPfändung grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen anfallen, die eine entsprechende zeitweise Erhöhung rechtfertigen. Erhält das Amt\nwährend der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung\ndes pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung\nden neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Vom Gläubiger spricht das Gesetz nicht.\n\n"}