{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-130_2018-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_130", "Checksum": "20a2e6efbafa452747fe5ee2087fe571"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.11.2018 105 2018 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:56:15", "Checksum": "dcc948a8042f9c8b61ca068d77d411f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2.2. Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,\nanderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids\ndar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht\ndes Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache\nzu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen\nBeweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den\nEntscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2).\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der\nmateriellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine nicht besonders\nschwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn\ndie betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die\nsowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist\ndarüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn\nund soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I\n195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).\n\nGemäss Art. 36 BV müssen für die Beschränkungen von Grundrechten vier Bedingungen erfüllt\nsein: Es muss ein genügend bestimmter und formell rechtmässiger Rechtssatz vorliegen, wobei für\nschwerwiegende Eingriffe ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, die Grundrechtseinschränkung muss einem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen\nund verhältnismässig sein. Der Kerngehalt des Grundrechts darf durch den Eingriff nicht verletzt\nwerden.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 6\n\n2.3. Erhält das Betreibungsamt während der Dauer einer Einkommenspfändung Kenntnis\ndavon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse\ngeändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG).\n\nIn Bezug auf das rechtliche Gehör im Rahmen dieser mit der Revision 1994 ins Gesetz aufgenommenen Anpassung der Einkommenspfändung sah es die Botschaft als selbstverständlich an, dass\nbei der von Amtes wegen vorgenommenen Änderung des pfändbaren Betrages das rechtliche\nGehör gewährt werden muss (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, 83). Diese Ansicht vertrat auch die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden in ihrem Entscheid vom 1. April 1998 (vgl. AbR 1998/99\nNr. 30 S. 123). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-\nLandschaft hielt in ihrem Entscheid vom 9. Oktober 2007 fest, dem Schuldner stehe grundsätzlich\nimmer dann ein Äusserungsrecht zu, wenn er Gefahr laufe, dass seine Rechtsstellung im Rahmen\neiner Revision der Einkommenspfändung im Vergleich zum bisherigen Pfändungsakt durch den\nneuen Vollzug beeinträchtigt werden könnte. Bei der Anpassung der Lohnpfändung an neue\nVerhältnisse müsse mithin das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. BlSchK 2009 S. 246, 247).\n\n"}