{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-11-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-130_2018-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_130_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64181245b55528aab7850999e4493ee02eae611ab5d4ef3f1713c8bbf401a328ce4cf2b5d510db49d5bfb9a3ab786b9f8ef&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_130", "Checksum": "20a2e6efbafa452747fe5ee2087fe571"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 16.11.2018 105 2018 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 02:56:15", "Checksum": "dcc948a8042f9c8b61ca068d77d411f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.11.2018 105 2018 130\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 130\n\nUrteil vom 16. November 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin,\n\nB.________, Beschwerdeführerin,\n\nC.________, Beschwerdeführerin,\n\nalle vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)\n\nBeschwerde vom 6. August 2018 gegen die Revision der Einkommenspfändung vom 23. Juli 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Die Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus A.________, B.________ und\nC.________, hat in der Betreibung Nr. eee gegen F.________ (nachfolgend: die Schuldnerin) das\nFortsetzungsbegehren gestellt, woraufhin das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das\nBetreibungsamt) am 24. April 2018 zulasten der Schuldnerin eine Einkommenspfändung in der\nHöhe von CHF 3'000.- verfügte. Das Betreibungsamt ging dabei von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'470.- aus, welches basierend auf einer provisorischen Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons G.________ berechnet wurde, die für das Jahr 2018 einen selbständigen\nVerdienst von CHF 65'600.- annahm.\n\nB. Am 6. Juni 2018 reichte die Schuldnerin dem Betreibungsamt diverse Belege ein, weshalb\ndieses ihr Erwerbseinkommen neu berechnete. In der Folge revidierte das Betreibungsamt mit\nVerfügung vom 23. Juli 2018 die Einkommenspfändung und setzte die pfändbare Quote neu auf\nCHF 530.- fest.\n\nC. Gegen diese Einkommenspfändungsrevision erhoben A.________, B.________ und\nC.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerinnen) am 6. August 2018 Beschwerde an das\nKantonsgericht. Sie beantragen, die Revision der Einkommenspfändung sei aufzuheben und die\nSache zum neuen Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen an das Betreibungsamt zurückzuweisen.\n\nD. Das Betreibungsamt nahm am 24. Juni 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren\nAbweisung.\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts\nals Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des\nAusführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend\nseine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).\n\n1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer\nvon der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend\nangefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 25. Juli 2018, mithin während der\nBetreibungsferien, zugestellt. Als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG entfaltet die\nRevision der Lohnpfändung ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die am 6. August 2018 erhobene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht; sie genügt auch\nansonsten den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 6\n\n2.\n\n2.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Revision der Lohnpfändung\nvom 23. Juli 2018 in der Betreibung Nr. eee und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Sie rügen eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere\ndes Anspruchs auf Orientierung, des Rechts auf Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei\nsowie des Anspruchs auf eine sachgerechte Entscheidbegründung. Aufgrund der formellen Natur\ndes rechtlichen Gehörs sei der Entscheid unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache\nselber gutzuheissen; eine Heilung im Beschwerdeverfahren falle aufgrund der zahlreichen und\nschwerwiegenden Gehörsverletzungen ausser Betracht.\n\nDem hält das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 entgegen, der\nGläubiger werde erst durch die Pfändungsurkunde über das Ergebnis der Pfändung in Kenntnis\ngesetzt, habe aber keinen Anspruch darauf, vorgängig über den Pfändungszeitpunkt informiert zu\nwerden oder dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Die Revision der Einkommenspfändung erfolge\nnach den Regeln des Pfändungsvollzugs, weshalb der Gläubiger auch in diesem Fall erst mit der\nAnzeige der Revision und nicht vorweg informiert werde. Betreffend die Beweismittel bringt das\nBetreibungsamt unter Hinweis auf Art. 8a SchKG vor, diese seien dem Gläubiger nur auf Verlangen auszuhändigen.\n\n"}