Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Überweisung des Betrages, welchen sie dem Betreibungsamt in der Absicht der Hinterlegung übergeben haben, an den Gläubiger. Das Betreibungsamt nahm den Betrag gestützt auf Art. 12 SchKG entgegen und veranlasste die Überweisung an den Gläubiger, was das Erlöschen der Schuld zur Folge hat. Diese Handlung kann nicht rückgängig gemacht werden, weshalb es am praktischen Interesse an der Beschwerde fehlt. Auf die Beschwerde wird folglich nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben.