[RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss aber einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und eine Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Urteil BGer 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 7; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 12 und 16).