Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise Kantonsgericht KG Seite 3 von 3