Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen worden. Somit könne das Betreibungsamt keine weiteren Amtshandlungen in diesen Betreibungen vornehmen. C. A.________ und B.________ erhoben am 10. Juli 2018 Beschwerde. Sie machen geltend, den Betrag von CHF 760.85 beim Betreibungsamt hinterlegt und eine Zusicherung erhalten zu haben, wonach dieser den Gläubigern nur mit ihrer Zustimmung überwiesen würde. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 habe das Betreibungsamt sie informiert, dass der Betrag den Gläubiger – ohne ihre Zustimmung – überwiesen worden sei.