B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ mit, ihr Vorgehen sei verkehrt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung einer Betreibung habe das Erlöschen der Betreibung zur Folge, weshalb danach weder der Rechtsvorschlag eingetragen noch die Aufforderung betreffend Beweismittel entgegen genommen werden könne. Auch gebe es keine gesetzliche Möglichkeit, das Geld beim Betreibungsamt auf Verlangen des Schuldners zu hinterlegen. Die Betreibungen Nr. eee und fff seien erloschen und im Register als „bezahlt“ eingetragen. Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen worden.