A. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ liess A.________ in der Betreibung Nr. eee und B.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 25. Juni 2018 einen Zahlungsbefehl betreffend den Betrag von CHF 760.20 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2018 zustellen. Gleichentags begab sich A.________ an den Schalter des Betreibungsamtes mit dem Ziel, den in Betreibung gesetzten Betrag beim Betreibungsamt zu hinterlegen, jedoch nicht an die Gläubiger zu überweisen. Zudem erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag und verlangten von den Gläubigern gestützt auf Art. 73 SchKG die Vorlage der Beweismittel.