{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2018-09-24", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2018-112_2018-09-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2018_112_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b718292fb6921c4839440617dc0f8ccbce6502984cc4e3a7c0ab6464d38bca20882d03acd6859da3a7aaa022268b6d2e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b718292fb6921c4839440617dc0f8ccbce6502984cc4e3a7c0ab6464d38bca20882d03acd6859da3a7aaa022268b6d2e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2018_112", "Checksum": "ec0743c221a491e75df72202b4a978b3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2018 112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2018 105 2018 112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 24.09.2018 105 2018 112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:02:07", "Checksum": "57554442ecb724a9c511a914f9fc5f49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2018 105 2018 112\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00\ntribunalcantonal@fr.ch\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2018 112\n\nUrteil vom 24. September 2018\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Frédérique Jungo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer,\n\nB.________, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 10. Juli 2018\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nA. Der Vertreter der Gläubiger C.________ und D.________ liess A.________ in der\nBetreibung Nr. eee und B.________ in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes des\nSensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) am 25. Juni 2018 einen Zahlungsbefehl\nbetreffend den Betrag von CHF 760.20 nebst Zins zu 5% seit dem 19. Juni 2018 zustellen.\n\nGleichentags begab sich A.________ an den Schalter des Betreibungsamtes mit dem Ziel, den in\nBetreibung gesetzten Betrag beim Betreibungsamt zu hinterlegen, jedoch nicht an die Gläubiger\nzu überweisen. Zudem erhoben A.________ und B.________ Rechtsvorschlag und verlangten\nvon den Gläubigern gestützt auf Art. 73 SchKG die Vorlage der Beweismittel.\n\nB. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte das Betreibungsamt A.________ und B.________ mit,\nihr Vorgehen sei verkehrt und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung\neiner Betreibung habe das Erlöschen der Betreibung zur Folge, weshalb danach weder der\nRechtsvorschlag eingetragen noch die Aufforderung betreffend Beweismittel entgegen genommen\nwerden könne. Auch gebe es keine gesetzliche Möglichkeit, das Geld beim Betreibungsamt auf\nVerlangen des Schuldners zu hinterlegen. Die Betreibungen Nr. eee und fff seien erloschen und im\nRegister als „bezahlt“ eingetragen. Das Geld sei an den Vertreter der Gläubiger überwiesen\nworden. Somit könne das Betreibungsamt keine weiteren Amtshandlungen in diesen Betreibungen\nvornehmen.\n\nC. A.________ und B.________ erhoben am 10. Juli 2018 Beschwerde. Sie machen geltend,\nden Betrag von CHF 760.85 beim Betreibungsamt hinterlegt und eine Zusicherung erhalten zu\nhaben, wonach dieser den Gläubigern nur mit ihrer Zustimmung überwiesen würde. Mit Schreiben\nvom 3. Juli 2018 habe das Betreibungsamt sie informiert, dass der Betrag den Gläubiger – ohne\nihre Zustimmung – überwiesen worden sei.\n\nD. Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks am\n24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Überweisung an den Gläubigervertreter sei zu\nRecht erfolgt. Einziger Fehler des Amtes sei, dass dem Schuldner mitgeteilt worden sei, der Betrag\nwerde nicht überwiesen. Der Schuldner sei jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass er\nRechtsvorschlag erheben soll und besser mit der Zahlung warte, bis über diesen entschieden\nworden sei.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nSoweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann grundsätzlich gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als\nAufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt\nwerden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur\nBundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19\ndes Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\n[RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss aber einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen\nund eine Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch\nmöglich sein. Auf Beschwerden zum blossen Zweck, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder\nUnterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Urteil BGer\n5A_703/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch COMETTA/MÖCKLI, in\nBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 7;\nMAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl.\n2017, Art. 17 N. 12 und 16). Die Amtstätigkeit eines Vollstreckungsorgans im Allgemeinen ist nicht\nanfechtungsfähig (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl.\n2013, § 6 N. 7; COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N. 22; MAIER/VAGNATO, Art. 17 N. 16).\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die Überweisung des Betrages, welchen sie dem\nBetreibungsamt in der Absicht der Hinterlegung übergeben haben, an den Gläubiger. Das\nBetreibungsamt nahm den Betrag gestützt auf Art. 12 SchKG entgegen und veranlasste die\nÜberweisung an den Gläubiger, was das Erlöschen der Schuld zur Folge hat. Diese Handlung\nkann nicht rückgängig gemacht werden, weshalb es am praktischen Interesse an der Beschwerde\nfehlt. Auf die Beschwerde wird folglich nicht eingetreten.\n\n2.\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\n"}