Das Betreibungsamt erklärt, der Beschwerdeführer habe zwecks Zustellung von Betreibungsurkunden mehrmals an seinem Wohndomizil angetroffen werden können; die Pfändungsverfügungen seien ihm mit eingeschriebener Post zugestellt worden. Somit ist festzustellen, dass den Anzeigen betreffend Einkommenspfändung und den Pfändungsurkunden andere Betreibungshandlungen vorausgingen, welche nicht angefochten und damit widerspruchslos hingenommen wurden. Der Beschwerdeführer musste deshalb damit rechnen, dass ihm in den laufenden Betreibungsverfahren weitere Urkunden zugestellt werden würden.