34 SchKG handelt, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Zustellungsakt entfaltet so oder anders volle Rechtswirkung und ist unbekümmert einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Zustellung nicht zu wiederholen, wenn daran kein Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Betriebene daraus – wie vorliegend – keine zusätzlichen Erkenntnisse erhalten kann (vgl. die betreffende Rechtsprechung zur fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls, welche a fortiori für die fehlerhafte Zustellung der Pfändungsurkunde gelten muss: FZR 2010 S. 56, BGE 112 III 81 E. 2b; 128 III 101 E. 2).