3.3 Die Frage, ob es sich bei den Verfügungen des Betreibungsamtes um Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 64 SchKG oder um per Einschreiben zuzustellende gewöhnliche Mitteilungen im Sinne von Art. 34 SchKG handelt, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Zustellungsakt entfaltet so oder anders volle Rechtswirkung und ist unbekümmert einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Zustellung nicht zu wiederholen, wenn daran kein Rechtsschutzinteresse besteht.